Satzung

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§1 Name, Tätigkeitsgebiet

(1) Bündnis 90/Die Grünen bilden im Landkreis Cochem-Zell einen Kreisverband, der den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Cochem-Zell“ führt.

(2) Dieser Kreisverband ist ein Kreisverband der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen im Landesverband Rheinland-Pfalz.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist Cochem.

(4) Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.

§2 Grundsätze und Ziele

(1) Die im Grundkonsens der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen vereinbarten Inhalte und Ziele bilden die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisverband strebt eine ökologische, soziale, basisdemokratische, gewaltfreie und durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geprägte Gesellschaft, die umfassende Verwirklichung der Menschenrechte, die Gleichstellung von Mann und Frau und den Schutz von Minderheiten im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland an.

(3) Insofern diese grundgesetzliche Ordnung oder die Bestimmungen der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz keine hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung dieser Ziele bieten, setzt sich der Kreisverband für die Weiterentwicklung dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen ein.

(4) Wir streben eine Trennung von Amt und Mandat an.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürlich Person werden, die sich den Grundsätzen von Bündnis 90/Die Grünen und ihrem Programm bekennt, das 14. Lebensjahr vollendet hat und keiner Vereinigung angehört, die den Grundsätzen der Partei entgegensteht, sowie keiner anderen Partei oder konkurrierenden Wählervereinigung angehört.

(2) Der Wohnsitz soll im Bereich des Landkreises Cochem-Zell liegen.

(3) Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5) Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrags ist dem/der Antragsteller/in gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung kann der/die Antragsteller/in Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die nach Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung und Anhörung des/der Antragstellers/in mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der Antragsteller/in.

(7) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Parteiarbeit des Kreisverbandes zu beteiligen, in der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen und sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.

(8) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen für die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages einstimmig zu beschließen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(2) Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Zahlt ein Mitglied nach einer ersten schriftlichen Mahnung den fälligen Beitrag nicht, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Vom Beitrag aus sozialen Gründen freigestellte Mitglieder bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht (Kreis- bzw. Landesschiedsgericht). Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

§5 Organe und Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisvorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Ortsverbände können gegründet werden

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes und besteht aus den erschienenen Mitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zweimal im Jahr einberufen unter Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und vorläufiger Tagesordnung.

(3) Der Kreisvorstand muss sie ebenfalls einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(4) Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen muss zehn Tage vor der Versammlung in Textform eingeladen werden. Die Einladung gilt auch als form- und fristgerecht, wenn sie an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitglieds versandt wird.

(5) Die Versammlung soll öffentlich bekannt gegeben werden.

(6) Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf vier Tage verkürzt werden. Über das Vorliegen der Dringlichkeit entscheidet vor Eintritt in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(8) Sollte auf einer Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit bestehen und wird zu einem Tagesordnungspunkt nochmals eingeladen, ist die Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt in jedem Fall beschlussfähig.

(9) Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Kreisverbandes sowie Wahl von Vorstandsmitgliedern müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedem Mitglied des Kreisverbandes zugänglich gemacht wird. Einwendungen gegen das Protokoll werden in der nächsten Mitgliederversammlung erörtert.

§7 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl von Delegierten,

c) Wahl zweier Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren,

d) Beratung und Abstimmung über Anträge zu Delegiertenversammlungen des Landes- und Bundesverbandes,

e) Beschlussfassung über das Grundsatzprogramm und Satzung sowie deren Änderung,

f) Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingebrachten Anträge,

g) Beschlussfassung über die Aufstellung von Bewerbern/innen für Wahlen und Kommunalvertretungen,

h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

j) Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Beschlüsse nach h) bis j) bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

§8 Der Kreisvorstand

(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Darüber hinaus endet seine Amtszeit mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

(2) Der Vorstand umfasst drei Mitglieder. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Sprechern/innen sowie dem/der Schatzmeister/in.

(3) Die Sprecher/innen vertreten den Kreisverband nach Außen und Innen. Ihnen obliegt die Vertretung der Interessen des Kreisverbandes gegenüber allen Gliederungen der Partei sowie gegenüber anderen Parteien, Verbänden, Behörden und Gerichten in der Öffentlichkeit.

(4) Der/Die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Kreisverbandes. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zeichnungsberechtigt für die Konten des Kreisverbandes.

(5) Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Dabei müssen mehr JA-Stimmen als die Summe von NEIN-Stimmen und Enthaltungen vorliegen. Erreicht keiner der Bewerber/innen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber/innen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

§9 Delegiertenwahl

(1) Die Delegierten für die Bundes- bzw. Landesdelegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Die Delegierten sind an Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung gebunden.

§10 Frauenstatut

Das Frauenstatut findet Anwendung.

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Partei Bündnis 90/Die Grünen.

§12 Abschlussbestimmungen

(1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Landesverbandes Rheinland-Pfalz und des Bundesverbandes.

(2) Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.12.2015 in Kraft.